Satzung des KürnacherKulturWerkstatt e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „KürnacherKulturWerkstatt e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  1. Sitz des Vereins ist Kürnach.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Koordination, Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen im Saal des Alten Rathauses (Hauptstr. 1 in Kürnach).
  1. Als Kulturveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht:
    • Vorträge und Seminare mit geschichtlichen und kulturellen Themen
    • Musikdarbietungen
    • Kabarett
    • Ausstellungen
    • Lesungen
    • Theater

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei Verlust der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  1. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Mitteilung des Vorstands.
  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus geborenen und gekorenen Mitgliedern.
  1. Geborene Mitglieder des Beirats sind der Bürgermeister der Gemeinde Kürnach sowie maximal weitere vier, von der Gemeinde Kürnach benannte Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Kürnach.
  1. Die gekorenen Mitgliedern werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstände der in Kürnach ansässigen Vereine sind angemessen zu berücksichtigen.
  1. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  3. Wahl des Vorstands und des Beirats,
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Stimmabgaben erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  1. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitglieds ist die qualifizierte Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins die qualifizierte Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Mitgliederversammlung kann nur dann über die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Auflösung der einzige Tagesordnungspunkt ist.
  1. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dritte Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Gewählter.
  1. Bei Satzungsänderung ist das Finanzamt Würzburg durch Übersendung der geänderten Satzung zu informieren.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kürnach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks zu verwenden hat.

Festgestellt am 27.11.2007

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Hauptstraße 1
97273 Kürnach